Gema: Wichtige Mitteilung in Sachen Veranstaltungen






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Tarif U-V (Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern)


Die Rheinischen Karnevals-Korporationen weisen darauf hin, dass im Rahmen des Tarifs U-V eine sog. Angemessenheitsregelung in Anspruch genommen werden kann, falls in Folge behördlicher Auflagen die Personenkapazitäten in den Veranstaltungsräumen einer Einschränkung unterliegen. Die Grundlage für diese Variante der Angemessenheits-regelung ist in den Statuten des Tarifs U-V in Abschnitt VI. Buchstabe A geregelt. Hiernach wird die tatsächliche Personenkapazität bei Veranstaltungen zu Grunde gelegt, sofern seitens des Veranstalters (hier: RKK-Mitgliedsverein) der Nachweis erbracht wird, dass diese geringer ist als die herkömmliche tarifliche Berechnungsgrundlage (komplette Hallenkapazität). Für die Inanspruchnahme dieser Angemessenheitsregelung ist eine entsprechende Antragsstellung vor der betreffenden Veranstaltung erforderlich. Hinsichtlich der Antragstellung kann diese über das Online-Portal der Gema unter www.gema.de/portal vorgenommen werden.


 


gez. Gerd-Walter Adler
RKK-Geschäftsführer