Info zur Gema-Tarifreform






Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen aufgerufene Artikel aus unserem Archiv stammt. Er könnte daher nicht mehr aktuelle Informationen enthalten. Der Artikel gehörte vom 30.08.2012 bis zum 19.12.2012 zu den aktuellen Seiten unserer Webpräsenz.



Das Logo der GEMAUnser GEMA-Ausschuss hat in persönlichen Verhandlungsgesprächen in München, erste Erfolge erzielen können. Diese Teilergebnisse sind auch in einen Vertragsentwurf für Karnevalsverbände eingeflossen, in Euphorie versetzte uns das jedoch bisher noch nicht und schon gar nicht in die Situation hier vorzeitig einem Vertragsabschluss mit der GEMA zustimmen zu können. Nach unserer Auffassung, einer sozialverträglichen, maßvollen Gebührenanhebung für alle unsere Vereine, ist dieser Kompromissentwurf bisher zu sehr auf Großveranstaltungen bezogen und nicht auf die Masse der Veranstaltungen unserer durchschnittlichen Hallengrößen und Vereinsgrößen abgestimmt. Diese würden weiterhin zu sehr belastet, so dass mit Veranstaltungsverlusten auf Grund der Gebührenerhöhungen gerechnet werden muss.



RKK Schriftzug
Wir fragen uns, warum sollen lediglich Brauchtumsveranstaltungen größeren Formates entscheidend von der Erhöhung entlastet werden, wenn doch die Gebührenerhöhung mittlere Veranstaltungsgrößen, die in der Regel von kleineren Vereinen durchgeführt werden, viel stärker trifft. Und genau hier setzen wir und viele andere Verbände gemeinsam an.

Die bisher ausgehandelten Punkte im Einzelnen:


GEMA: „Die GEMA gewährt Einführungsnachlässe über die Dauer von fünf Jahren.“
-> aber nur für Veranstaltungen mit mehr als 10€ Eintritt. Für einen Großteil der Veranstaltungen bedeuten die neuen Tarife auch ab nächstem Jahr schon beträchtliche Erhöhungen


GEMA: „Der bisher im Tarif vorgesehene Zeitzuschlag ab fünf Stunden Veranstaltungsdauer wird auf acht Stunden erhöht und steigt danach linear um 25 % je weitere zwei Stunden.“
-> begrüßenswert und überfällig, da 5h eine realitätsferne Annahme war


GEMA: „Die GEMA gewährt in ihren Tarifen einen Nachlass in Höhe von 15 % für soziale, religiöse und kulturelle Veranstaltungen, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen.“
-> Unklar ist, wie ein Veranstalter nachweisen soll, dass er keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Auch Vereine verfolgen grundsätzlich mit dem Erlös einer Veranstaltung wirtschaftliche Ziele.


GEMA: „Die Härtefallnachlassregelung wird als Angemessenheitsregelung konkretisiert:
Die Obergrenze für die Vergütung der GEMA-Rechte beträgt außerhalb der Mindestvergütung maximal 10 % der Eintrittsgelder.“
-> Wie bereits hinreichend bekannt ist, weichen die GEMA-Vergütungssätze systematisch von denen der Spruchpraxis der Schiedsstelle ab, die vorgab, dass die Gebührenbelastung 10% der Eintrittseinnahmen nicht überschreiten soll. Nun gewährleistet die GEMA also im Rahmen der „Härtefallnachlassregelung“, dass der Veranstalter „nur“ mit 10% der Bruttoeinnahmen belastet wird. Entgegen der Aussagen der GEMA-Pressestelle, die die letzten Monate in den Medien propagierte, dass die Veranstalter sowieso nach dem neuen Tarif nur mit 10% der Eintrittseinnahmen belastet werden – jetzt ist das die Regelung für den Härtefall.


GEMA: Der neue Tarif gilt ab 1.4.2013 und nicht wie bisher vorgesehen ab 1.1.2013.
-> nur dass bis dahin vielleicht noch kein Schiedsspruch vorliegt. De facto wäre hier eine Aussetzung des Tarifs bis zum Abschluss der gerichtlichen Klärung angemessen. Es könnte durchaus passieren, dass der Schiedsspruch nicht zur beiderseitigen Zufriedenheit ausfällt.


Für uns weiterhin wichtige Punkte, die auch in der modifizierten Version der neuen Vereinbarung keine Berücksichtigung fanden, sind unter anderem:

  •  Die Beteiligung der GEMA (Künstler und Autoren) an Sponsoren- und Spendengeldern, die ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt werden.
  • Die systematische Überschreitung der entsprechend der Spruchpraxis der Schiedsstelle vorgegebene Obergrenze von 10% der Bruttoeintrittseinnahmen durch die regulären Vergütungssätze 
  • Die Aufführung GEMA-freier Stücke wird bei der Gebührenfestsetzung nach wie vor nicht berücksichtigt wie gesetzlich gefordert (§ 13(3) UrhWahrnG). Nach wie vor gilt hier: Auch bei nur einem GEMA-pflichtigen Stück am Abend wird der Vergütungssatz für den vollen Abend berechnet.
  • Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist der höchste Eintrittspreis, egal wie hoch der Anteil ist.
  • die Verwendung von Laptops oder MP3-Dateien führt zu einem 50%-Zuschlag, diese Regelung ist total veraltet. Die Nutzung moderner Abspieltechnologie von Musik darf nicht mit einem Zuschlag geahndet werden. Zudem sind die Abspielgeräte und Datenträger bereits mit einer entsprechenden Gebühr beim Erwerb belastet worden.

Dies sind nur einige Punkte, die in der jetzt von den Verbandskollegen unterzeichneten Rahmenvertrags-vereinbarung keinerlei Berücksichtigung gefunden haben und weiterhin einer Nachbesserung bedürfen.