Kostenaufstellung Transparenzregister

 

 

Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen aufgerufene Artikel aus unserem Archiv stammt. Er könnte daher nicht mehr aktuelle Informationen enthalten. Der Artikel gehörte vom 11.03.2021 bis zum 11.05.2021 zu den aktuellen Seiten unserer Webpräsenz.

 

Sehr geehrte Mitgliedsvereine der Rheinischen Karnevals-Korporationen,

möglicherweise ist bei einigen von Ihnen in den letzten Wochen eine Kostenaufstellung des Transparenzregisters eingegangen, welche bei vielen Vereinen zu großer Verunsicherung geführt hat. Zur Aufklärung erhalten Sie nachfolgend einige Informationen zu dem Thema:

Das Transparenzregister ist ein Register zur Erfassung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten, welches mit dem Geldwäschegesetz eingerichtet wurde. Es soll dazu dienen, Geldwäsche zu unterbinden und für Transparenz zu sorgen.

Grundsätzlich ist die Einreichung der Daten zum Transparenzregister als solche zwar nicht gebührenpflichtig, jedoch fällt für die Führung des Transparenzregisters eine jährlich zu entrichtende Gebühr an. Diese liegt für das Jahr 2017 bei 1,25€ netto, für das Jahr 2018 und 2019 bei jeweils 2,50€ netto und für das Jahr 2020 bei 4,80€ netto pro Jahr. Durch diese Gebühren wird das Transparenzregister finanziert. Die Gebühren unterliegen als Leistung im Sinne des §1 Abs.1 Nr.1 USTG der Umsatzsteuer und können unabhängig davon erhoben werden, ob den Transparenzpflichten tatsächlich nachgekommen wird oder nicht (Bundesdrucksache vom 17.03.2017 BT-Drs. 18/11555, S.134).
 

 

 

Verständlicherweise sind diese Kosten, gerade in einem Jahr wie diesem und dem letzten sehr ärgerlich. Dennoch müssen diese Kosten von den Vereinen selbst getragen werden. Eine Verpflichtung zur Kostentragung durch die Dachverbände besteht nicht.

In §4 TrGebV wurde für Vereine und Verbände eine Befreiungsmöglichkeit bezüglich der Gebührenjahre ab dem Jahr 2020 geschaffen, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen werden muss (im Sinne des§§52-54 AO). Ein Antrag am Anfang eines Gebührenjahres umfasst die Befreiung für ein komplettes Gebührenjahr, jedoch muss der Antrag frühzeitig per E-Mail an die Bundesanzeiger Verlag GmbH gestellt werden. Eine rückwirkende Befreiung für vorangegangene Jahre ist nicht möglich.

Wir hoffen, dass wir einige der Unsicherheiten beseitigen konnten und wünschen Ihnen und allen Mitgliedern weiterhin alles Gute, bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Rudolf Schwaderlapp

RKK-Justiziar