Wichtige Gema-Information zu Onlinenutzungen




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a) Homepage


Maßgebend zur Lizenzierung von Onlinenutzungen in geringem Umfang ist der Gema-Tarif VR-OD10.


Der Tarif VR-OD10 gilt, wenn Sie Musik oder Videos mit Musik auf Ihrer Webseite oder von einem Webserver in geringem Umfang zum Abruf per Download und/oder Streaming, als Hintergrundmusik oder mittels Linearem Streaming anbieten. Dabei werden die nachfolgenden Nutzungsarten unterschieden:


Musik-on-Demand und Video-on-Demand zum Download:

Nutzer können zu jeder Zeit Musik- und Videoinhalte von ihrer Internetseite herunterladen und speichern


Musik-on-Demand und Video-on-Demand zum Streamen:

Nutzer können Musik- und Videoinhalte jederzeit über ein Wiedergabemedium, z.B. Smartphone, Tablet, Laptop, PC von ihrer Internetseite abspielen – ohne diese speichern zu können!


Hintergrundmusik:

Öffnen Nutzer die Internetseite, startet dort automatisch Hintergrundmusik


Lineares Streaming:

Sie geben auf Ihrer Internetseite Musik- oder Videoinhalte zu einem definierten Startzeitpunkt wieder und Nutzer können diese nur zu diesem Zeitpunkt empfangen


Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl der Abrufe und erfolgt bis zu bestimmten Abrufgrenzen in verschiedenen Nutzungskategorien pauschal. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen, die durch die Onlinenutzung von Musikangeboten erzielt werden, unter 24.000,00 EUR / Jahr liegen.


Soweit der Verein ehrenamtlich geführt wird und eine entsprechende Gemeinnützigkeitsbescheinigung nach § 52 AO vorliegt, wird ein Gemeinnützigkeits-nachlass in Höhe von 15 % auf die Vergütung eingeräumt. Darüber hinaus wird auf die anfallenden Gebühren nach dem Tarif VR-OD10 auch der Gesamtvertragsnachlasse in Höhe von 20 % gewährt!


Ausführliche Informationen über den Tarif erhalten Sie über den nachfolgenden Link:


https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_VRA/tarif_vr_od10.pdf


oder unter den Gema-Tarifen auf der RKK-Homepage unter „Für Vereine/Downloads“


Die Lizenzierung erfolgt über den Gema-Lizenzshop!


 


b) Social-Media-Plattformen (YouTube, Facebook, Instagram)


Werden Live-Übertragungen, Streaming, Videos etc. auf Online-Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram etc. hochgeladen bzw. hinterlegt, so ist die Wiedergabe im Regelfall über entsprechende Verträge zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Betreibern der jeweiligen Social-Media-Plattformen abgedeckt, sofern mit der jeweiligen Ausstrahlung auf einer der Plattformen keine gesonderten Einnahmen bezogen werden. Hier fällt für den Verein sodann keine Gema-Gebühr an!


Wichtiger Hinweis!!


Wird Gema-Repertoire in audio-visuellen Produktionen (Filmen, DVD´s, Streaming) auf Social-Media-Plattformen eingesetzt, so ist zwingend vom Hersteller eine vorherige Rechteeinholung erforderlich. Hier sind die jeweiligen Rechteinhaber des relevanten Gema-Repertoires zu kontaktieren. In der Regel sind dies die Musikverlage.