Wichtige Mitteilung der RKK in Sachen Gema



Tarif WR-VR-K (Training, Übungsstunden, Wettbewerbe und sonstige öffentliche Auftritte von Tanzgarden, Tanzpaaren und Tanzmariechen/Tanzmajore)


Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen aufgerufene Artikel aus unserem Archiv stammt. Er könnte daher nicht mehr aktuelle Informationen enthalten. Der Artikel gehörte vom 02.08.2020 bis zum 27.10.2020 zu den aktuellen Seiten unserer Webpräsenz.


Aufgrund der seit März 2020 vorherrschenden und andauernden Corona-Pandemie konnten zahlreiche RKK-Mitgliedsvereine und deren Tanzgruppen ihre Trainingsstunden bzw. Übungseinheiten aufgrund teilweiser bis heute geschlossener Trainings- und Veranstaltungshallen nicht durchführen. Dies gilt gleichermaßen für die nicht bestehende Möglichkeit der Teilnahme an bzw. Ausrichtung von Wettbewerben.


Im Hinblick auf den hierfür geltenden Gema-Tarif WR-VR-K wurde den Rheinischen Karnevals-Korporationen (RKK) seitens der Gema mitgeteilt, dass für die Zeit von behördlich angeordneter Schließungen dieser betreffenden Hallen bzw. Trainingsstätten die Gema-Gebühren entfallen und eine anteilige Gutschrift der Gebühren erfolgen wird. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020. Der Nachweis des Zeitraums der Schließungen ist von den jeweiligen Vereinen (Gema-Vertragspartnern) gegenüber der Gema zu erbringen. Hinsichtlich des genauen Verfahrens bezüglich der Gutschriften und der hiermit angedachten und verbundenen Portallösung werden wir Sie sofort nach Bekanntgabe durch die Gema informieren.


Tarif U-V (Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern)


Die Rheinischen Karnevals-Korporationen weisen darauf hin, dass im Rahmen des Tarifs U-V eine sog. Angemessenheitsregelung in Anspruch genommen werden kann, falls in Folge behördlicher Auflagen die Personenkapazitäten in den Veranstaltungsräumen einer Einschränkung unterliegen. Die Grundlage für diese Variante der Angemessenheitsregelung ist in den Statuten des Tarifs U-V in Abschnitt VI. Buchstabe A geregelt. Hiernach wird die tatsächliche Personenkapazität bei Veranstaltungen zu Grunde gelegt, sofern seitens des Veranstalters (hier: RKK-Mitgliedsverein) der Nachweis erbracht wird, dass diese geringer ist als die herkömmliche tarifliche Berechnungsgrundlage (komplette Hallenkapazität). Für die Inanspruchnahme dieser Angemessenheitsregelung ist eine entsprechende Antragsstellung vor der betreffenden Veranstaltung erforderlich. Hinsichtlich der für die Antragstellung auch hier angedachten Portallösung für die Vereine werden wir Ihnen diese sofort nach Bekanntgabe durch die Gema mitteilen.



gez. Gerd-Walter Adler

Persönlicher Referent des RKK-Präsidenten